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Ruhestörungen und Ruhezeiten im Mietvertrag

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass es in Österreich eine gesetzliche Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr gibt. Diese Regelung existiert schlichtweg nicht. Doch Ruhestörungen können das Zusammenleben, gerade in einem Mehrparteienhaus, stark beeinträchtigen. Deshalb sind klare Regeln unerlässlich.

Zusammenfassung: Das können Vermieter bei Ruhestörungen machen

Ruhestörungen in einem Mehrparteienhaus können sehr belastend sein. Es gibt aber keine gesetzlichen Regelungen über die sogenannte „Ortsunüblichkeit“ hinaus. Vermieter können über eine klare Hausordnung Ruhezeiten festlegen, die von Mietern einzuhalten sind. Bei wiederholten Verstößen droht die Kündigung.

Ruhezeiten: Rechtliche Rahmenbedingungen

Es gibt zwar kein bundesweites Gesetz zu Ruhezeiten, aber regionale Vorschriften können per Verordnung getroffen werden. Diese Möglichkeit nutzen Länder und Gemeinden auf unterschiedliche Weise. So ist in Wien beispielsweise geregelt, dass laute Bauarbeiten nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässig sind. Viele Gemeinden legen zudem fest, wann Rasenmähen erlaubt ist. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen, z. B. für unaufschiebbare Arbeiten nach einem Wasserrohrbruch.

Manche Gemeinden treffen keine eigenständige Regelung. In diesem Fall gilt: Eine Ruhestörung liegt vor, wenn ortsunüblicher, störender Lärm erregt wird. Ob das der Fall ist oder nicht, ist immer individuell zu prüfen.

Weitere Einschränkungen sind in der Hausordnung möglich. Diese ist unter anderem Basis, um Probleme mit Mietern zu lösen. Denn die Hausordnung regelt das Zusammenleben zwischen den einzelnen Parteien. Sie kann Ruhezeiten vorgeben und sollte im Stiegenhaus ausgehängt sein. Vermieter müssen im Mietvertrag auf die Hausordnung hinweisen und diese im Idealfall sogar als Anhang beilegen. Die Hausordnung muss von der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden sein und den Mietern bekannt sein – dazu reicht bereits ein Aushang.

Wann liegt eine Ruhestörung vor?

Wenn es laut ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden, ob tatsächlich eine Ruhestörung vorliegt oder nicht. Die „Ortsüblichkeit“ spielt dabei eine zentrale Rolle. Ob Lärm „ortsüblich“ ist oder nicht, ist immer entscheidend – egal zu welcher Tages- oder Nachtzeit.

Wer direkt neben einen Bauernhof mit einer angrenzenden Weide zieht, muss damit rechnen, die Geräusche der Kühe zu hören. Das kann zwar störend empfunden werden, ist jedoch ortsüblich. Mäht der Nachbar hingegen täglich seinen Rasen um 5 Uhr morgens, kann von Ortsüblichkeit keine Rede mehr sein.

Entsprechend wichtig ist es, im Falle einer vermeintlichen Ruhestörung diese gut zu dokumentieren. Im Extremfall muss die Polizei verständigt werden. Die Beamten beurteilen, ob eine strafbare Ruhestörung vorliegt. Sie können eine Ermahnung aussprechen, eine unmittelbare Strafe oder auch Anzeige erstatten.

Ruhestörung: Tipps für Vermieter

Das problemlose Zusammenleben der einzelnen Parteien im Haus ist allen Vermietern ein Anliegen. Schließlich trägt die gute Nachbarschaft dazu bei, dass Mieter länger in einer Wohnung bleiben. Bei Beschwerden zu Lärm ist daher erst einmal Deeskalation gefragt. Die Lärmentwicklung kann tatsächlich belastend sein, daher gehen die Emotionen bei den Betroffenen oft rasch hoch.

In einem ersten Schritt ist das direkte Gespräch mit den lärmerregenden Nachbarn zu suchen. Es kommt vor, dass es schlichtweg unbekannt war, dass bestimmte Aktivitäten in anderen Wohnungen laut zu hören sind. So klären sich manche Vorfälle umgehend. Fruchtet ein persönliches Gespräch nicht, kann zusätzlich die Hausverwaltung eingebunden werden und den Mieter kontaktieren.

Im Notfall kündigen

Im Extremfall kann fortgesetzte Lärmerregung zur Beendigung des Mietvertrages führen. Hierbei wird mit der „nachhaltigen Störung des friedlichen Zusammenlebens in der Hausgemeinschaft“ argumentiert. Die Androhung, dass der Mietvertrag aufgelöst werden kann, wenn die Lärmerregung fortgesetzt wird, ist das letzte Mittel, um permanent lärmende Bewohner doch noch zu einer Verhaltensänderung zu bringen.

Glücklicherweise kommt es nur selten so weit. Denn meist sind persönliche Gespräche bereits die entscheidende Intervention, um den Haussegen wiederherzustellen.

Geschrieben von

Matthias Salvesberger

Matthias Salvesberger

Der Autor ist auf Immobilienthemen spezialisiert und kennt den heimischen Markt sehr genau. Das zeigt er in seinen hilfreichen Ratgebern zu aktuellen Themen.

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