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Die Grunderwerbsteuer beträgt österreichweit immer einheitlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage dient der Kaufpreis. Wenn eine Immobilie verschenkt oder vererbt wird, fällt die Grunderwerbsteuer ebenfalls an - jedoch in gestaffelter, reduzierter Form.
Wofür ist Grunderwerbsteuer zu zahlen?
Bei jedem Erwerb einer Immobilie, egal ob es sich um ein unbebautes Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung handelt, ist diese Steuer zu entrichten. Der Zustand und die Lage spielen dabei keine Rolle. Ebenso unberücksichtigt bleibt die Flächenwidmung.
Beim Kauf einer Liegenschaft beträgt die Grunderwerbsteuer immer 3,5 % des Kaufpreises. Auch der Erwerb eines Baurechts oder eines Superädifikats wird von der Grundsteuer erfasst. Damit gehört diese Steuer zu den klassischen Kaufnebenkosten beim Erwerb einer Immobilie. Etwas anders sieht es bei Formen des unentgeltlichen Erwerbs aus.
Abgrenzung Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr
Da diese beiden Nebenkosten sehr ähnlich klingen, besteht eine gewisse Verwechslungsgefahr. Die Grunderwerbsteuer liegt bei 3,5 %, die Grundbucheintragungsgebühr hingegen bei 1,1 % und es handelt sich um getrennte Abgaben, die nichts miteinander zu tun haben.
Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichem Erwerb
Wenn eine Immobilie in der Familie verschenkt oder vererbt wird, gibt es keinen Kaufpreis, der als Bemessungsgrundlage für die Steuerhöhe heranziehbar ist. Deshalb wird ein fiktiver Grundstückswert herangezogen. Je nach Wert liegt die Grunderwerbsteuer zwischen 0,5 und 3,5 % („Stufentarif“).
Dieser Stufentarif ist folgendermaßen gestaffelt: Die ersten 250.000 Euro werden nur mit 0,5 % besteuert. Die nächsten 150.000 Euro mit 2 % und alles darüber hinaus mit 3,5 %. Außerdem gibt es diverse Ausnahmen, etwa für Bagatellfälle und den Erwerb zwischen Ehepartnern.
Sonderkonditionen für Land- und Forstwirte
Besonders privilegiert sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die innerhalb der Familie übertragen werden. Bei diesen fallen nur 2 % Grunderwerbsteuer an, errechnet vom einfachen Einheitswert der Grundstücke. Der Einheitswert ist in Österreich bekanntlich (Stand: 02/2026) sehr niedrig und es laufen politische Diskussionen dazu, diesen anzupassen.
Besonders wichtig ist, dass im Zuge des Betriebsübergangs ein Freibetrag in Höhe von 365.000 Euro zur Verfügung steht. Hierzu gibt es bestimmte Kriterien zu erfüllen. Bei einem typischen Betriebsübergang wegen Pensionierung des bisherigen Betriebsführers ist es üblicherweise problemlos der Fall, dass dieser Freibetrag genutzt werden kann.
Grunderwerbsteuer: Haftung
Die Grunderwerbsteuer zahlt, wie die Bezeichnung vermuten lässt, der Käufer der Liegenschaft. Sollte dieser tatsächlich unmittelbar zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsunfähig werden, könnte das Finanzamt die Steuer jedoch theoretisch auch vom Verkäufer einfordern. Denn:
Offiziell gelten Käufer und Verkäufer als Steuerschuldner.
Diese Situation kommt jedoch in der Praxis wohl nahezu nie vor. Daher ist der typische Fall, dass der Käufer die Summe aufbringt und begleicht.
Abwicklung der Grunderwerbsteuer
Für die Kaufvertragserstellung wird ein Rechtsanwalt oder Notar beauftragt. Dieser informiert Sie auch über die Nebenkosten. Er teilt Ihnen mit, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer anfallen wird, wann und wie diese zu bezahlen ist. Sie müssen sich somit rund um diese Steuer um kaum etwas kümmern, sondern werden von dem erfahrenen Juristen durch diesen einfachen Prozess geleitet.
Wichtig: Der Ablauf ist auch deshalb standardisiert, weil der Grundbucheintrag erst nach Bezahlen der Grunderwerbsteuer möglich ist.
Fehler rund um die Abwicklung sind nahezu unmöglich, da die Grunderwerbsteuer bei jeder Immobilientransaktion eine Rolle spielt und Anwalt bzw. Notar entsprechend umfangreiche Erfahrung haben. Ob eine Immobilie provisionsfrei, von einer Privatperson oder mit einem Makler verkauft wird, wirkt sich auf die Steuer ebenfalls nicht aus.
Insgesamt funktionieren die Berechnung und Bezahlung der Grunderwerbsteuer somit sehr einfach – Sie können unbesorgt sein und sich auf die Expertise des involvierten Juristen verlassen. Sollten doch Zweifel aufkommen, können Sie zusätzlich einen Steuerberater zurate ziehen.
Geschrieben von
Redaktion
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