OGH-Urteil: Wertsicherungsklauseln doch zulässig
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte im Juni 2025 fest, dass Wertsicherungsklauseln ungültig sein können. Das hat die Immobilienbranche stark verunsichert. Nun gibt es ein neues Urteil des OGH, das den Richterspruch teilweise korrigiert. Demnach können Wertsicherungsklauseln doch zulässig sein.
Wertsicherungsklauseln: Grund für die Verunsicherung
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil die Wertsicherungsklauseln infrage. Der § 6 Abs. 2 Z 4 im Konsumentenschutzgesetz sei zwar nicht verfassungswidrig, aber es müsse in Verträgen explizit erwähnt werden, dass in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss keine Wertanpassung erfolgen kann. Fehlt dieser Hinweis, könne die gesamte Wertsicherungsklausel ungültig sein, so die vereinfachte Kurzzusammenfassung.
Sorge bei Vermietern
Die Immobilienbranche wurde in Aufruhr versetzt, denn in praktisch allen Mietverträgen sind Wertsicherungsklauseln enthalten. Wären diese völlig ungültig, würden Rückzahlungen drohen. Expertinnen und Experten diskutierten bereits, ob die Rückzahlungen 30 Jahre oder drei Jahre betreffen würden. Von politischer Seite wurde eine Klarstellung für den Herbst 2025 angekündigt.
Doch nun hat sich die Lage wieder deutlich verändert, denn es gibt ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH). Dieses betrifft ein konkretes Verfahren einer einzelnen Person, während der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sich mit einer Verbandsklage beschäftigte.
Das bedeutet das neue OGH-Urteil
Der OGH entschied nun, dass Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen zulässig sind. Er widerspricht mit seiner Entscheidung auch nicht dem Verfassungsgerichtshof (das wäre nicht möglich), sondern besagt sinngemäß, dass die Klausel des Konsumentenschutzgesetzes in Mietverträgen nicht anwendbar ist, da sie nicht auf solch langfristige Verträge abzielt. Es bleibt somit dabei, dass:
- Wertsicherungsklauseln vollständig ungültig sein können, wenn der Hinweis fehlt, dass in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss keine Wertanpassung erfolgen kann. (Ursprung: VfGH-Urteil).
- Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen trotzdem gültig sind, weil der relevante Passus aus dem Konsumentenschutzgesetz für Mietverträge nicht anzuwenden ist. (Ursprung: OGH-Urteil).
Der OGH argumentiert damit, dass bei einem langfristigen Mietvertrag der Vermieter wiederholt eine Leistung erbringt (Bereitstellung der gemieteten Fläche). Die Regelung aus dem Konsumentenschutzgesetz wäre hingegen für jene Leistungen relevant, die innerhalb der ersten beiden Monate vollständig erbracht werden.
Folgen aus dem Urteil zu Wertsicherungsklauseln
Trotz der Klarstellung ist sicher anzuraten, bei neuen Mietverträgen und Vertragsverlängerungen darauf hinzuweisen, dass eine Wertsicherungsklausel vorhanden ist, aber binnen der ersten beiden Monate ab Vertragsabschluss keine Wertanpassung erfolgen kann.
Auch wenn der OGH nun sehr klar Stellung bezogen hat, bleibt offen, ob die Thematik damit dauerhaft erledigt ist. Durch den einfachen Hinweis in Verträgen sichern sich Vermieter somit bestmöglich ab.
Außerdem bleibt die Ankündigung bestehen, dass von politischer Seite im Herbst 2025 ohnehin endlich eine eindeutige Vorgabe folgen soll, um diesen Sachverhalt dauerhaft für alle Beteiligten klarzustellen und weitere juristische Auseinandersetzungen zu diesen Spitzfindigkeiten zu vermeiden.
Geschrieben von
Redaktion
Die Redaktion von ohne-makler aktualisiert regelmäßig den Bereich Magazin und Ratgeber, prüft Fakten, recherchiert aktuelle Entwicklungen am Immobilienmarkt und setzt Empfehlungen unserer Experten in Textform um.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
Lesen Sie hier weiter
Gerade in Mehrparteienhäusern ist die korrekte Mülltrennung gelegentlich ein Streitthema zwischen den Bewohnern. Manche trennen penibel genau, andere werfen ihren halben Hausrat in den Restmüll. Und wenn es um Sperrmüll geht, kann es für alle Bewohnerinnen und Bewohner sogar richtig teuer werden.
Ein besonders emotionales Thema zwischen Vermietern und Mietern sind nicht nur die Wohnkosten oder Mieterhöhungen, sondern auch Haustiere. Manche Vermieter versuchen sie pauschal zu verbieten, manche Mieter ignorieren Vertragsklauseln einfach. Doch was gilt wirklich?
Bei warmen Wetter duftet es nach Grillgut. Wer über eine Freifläche verfügt, fragt sich ab Frühling, inwiefern es zulässig ist, Balkon, Garten oder Dachterrasse für Grillfeiern zu nutzen. Die gute Nachricht vorab: Grundsätzlich ist das Grillen erlaubt! Doch es gibt ein paar Einschränkungen zu beachten.