OGH-Urteil: ortsübliche Beeinträchtigung durch Raucher
Darf man in den eigenen vier Wänden, am Balkon oder auch im Garten rauchen? Die Antwort lautet: „Ja, aber …“ – und der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun eine neue Entscheidung zu diesem Thema gefällt, die eine ortsübliche Immission ins Spiel bringt.
Rauchen: Die Menge macht das Gift
Die letzte Entscheidung zum Thema Rauchen liegt schon knapp zehn Jahre zurück. Sie wurde 2016 getroffen. Verkürzt ausgedrückt hatte der OGH festgestellt, dass Nachbarn geschützt werden müssen, wenn jemand tatsächlich fünf Stunden täglich raucht. Damals wurden rauchfreie Zeiten definiert. So war immerhin geregelt, wann das Lüften möglich ist, ohne den Gestank des Rauches ertragen zu müssen.
Nun berichten diverse Medien, z. B. „Der Standard“ und „Die Presse“, über ein neues OGH-Urteil. Bei über fünf Stunden Rauchbeeinträchtigung pro Tag, wie beim Urteil 2016 scheint es sehr nachvollziehbar, dass dieser Zustand für nichtrauchende Nachbarn unerträglich sein muss. Bei der jetzigen Streitigkeit ist wieder der Zeitfaktor spannend. Denn dieses Mal geht es um eine Hauspartei, die „nur“ ca. 15 Minuten pro Tag mit Zigarettengenuss verbringt – auf dem Balkon im Nachbarhaus.
Ortsübliche Immission: Ausmaß der Beeinträchtigung entscheidend
Wieder reichte ein Gerichtsurteil nicht aus, die Thematik musste vor den OGH gebracht werden. Dieser stellte in seinem Revisionsurteil fest, dass bei diesem zeitlichen Ausmaß keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Wenn so selten geraucht wird, müssen auch keine rauchfreien Zeiten vereinbart werden, wie es bei dem älteren Urteil der Fall war. Damit bestätigte der OGH die Urteile aus den Vorinstanzen.
Klargestellt wurde, dass die Nutzung der eigenen Immobilie durch den Rauch wesentlich beeinträchtigt sein müsste und das Ausmaß ortsunüblich sein muss. Dabei ist nicht das subjektive Empfinden der vermeintlich eingeschränkten, geschädigten Person entscheidend, sondern wie ein neutraler, objektiver Mensch die Sachlage durchschnittlich empfinden würde. Bei im Durchschnitt weniger als 15 Minuten pro Tag Rauchgeruch in je nach Wettersituation unterschiedlicher Intensität sei kein ortsunübliches Ausmaß erreicht.
Kurz gesagt: Wer fünf Stunden täglich raucht, kann das nicht uneingeschränkt tun, sondern muss beispielsweise rauchfreie Zeiten vereinbaren. Wer hingegen nur drei, vier Zigaretten pro Tag raucht, verhält sich ortsüblich. Mit dem aktuellen Urteil widerlegt sich der OGH folglich nicht selbst, sondern ergänzt die Rechtsprechung durch eine weitere Facette.
Relevanz des OGH-Urteils für Vermieter
Nicht nur für Eigentümer, die sich durch den Rauch anderer gestört fühlen, sondern auch für Vermieter ist das OGH-Urteil wichtig. Denn mit der eingeschränkten Nutzbarkeit einer Immobilie können Mieter eine Mietzinsreduktion fordern. Die Streitigkeiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Reduktion angemessen ist, kann sehr langwierig sein und ebenfalls zu (vermeidbaren) Kosten führen.
Für genau solche Situationen sind klare, gerichtliche Entscheidungen hilfreich. Denn je nach Ausmaß der Beeinträchtigung durch den Rauch kann der Vermieter somit entweder gegen den Verursacher vorgehen (Vereinbarung rauchfreier Zeiten) oder dem Mieter die Gegebenheiten erläutern. Das ist möglich, indem er diesem klar sagt, dass ein geringfügiges Ausmaß an Rauch akzeptiert werden müsse und es sich dabei um keine Einschränkung der Nutzbarkeit des Mietobjektes handele.
Dementsprechend hilfreich ist es, dass die Entscheidung aus 2016 nun um eine weitere, aktuelle Rechtsprechung zu einem deutlich anderen Beeinträchtigungsausmaß ergänzt wurde. Ergänzend ist es ratsam, das Rauchen auf Gemeinschaftsflächen wie einem Treppenhaus oder im Keller durch eine klare Passage in der Hausordnung oder im Mietvertrag zu reglementieren.
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