Illegale Kurzzeitvermietung in Wien
Die touristische Vermietung von Wohnraum in Wien wurde im Sommer 2024 streng reguliert. Vermieter sollten vorsichtig agieren, um keine Strafe bezahlen zu müssen.
Kurzzeitvermietung: Handlungsbedarf bei vielen Eigentümern
Die massiven gesetzlichen Verschärfungen sind nicht zu allen Immobilienbesitzern, die ihre Wohnungen touristisch vermieten, durchgedrungen. In definierten „Wohnzonen“ wurde die touristische Vermietung völlig verboten. Ob eine Immobilie in einer solchen Zone liegt, kann über diese Karte der Stadt Wien abgefragt werden.
Erlaubt ist die Kurzzeitmiete ansonsten noch für maximal 90 Tage pro Jahr. Wer über längere Zeit damit Geld verdienen will, benötigt eine Ausnahmegenehmigung. Genau diese gilt als Stolperstein für viele Vermieter.
Der bisherige Trick der Bauträger
Findige Bauträger, die ein gesamtes Haus parifizierten, schrieben in den letzten Jahren häufig in Wohnungseigentumsverträge, dass die neuen Eigentümer der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen zustimmen. Wer eine Wohnung erwirbt, tritt zwangsweise in den Wohnungseigentumsvertrag der Eigentümergemeinschaft ein und so sollte bis in alle Ewigkeit die touristische Vermietung erlaubt sein.
Doch genau diese Klausel reicht nun nicht mehr aus. Um eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, müssen die Miteigentümer aktiv zustimmen. Es müssen also Unterschriften gesammelt werden. Weigert sich ein Nachbar, so kann die Ausnahme nicht einmal beantragt werden.
Kurzzeitvermietung: Hunderte Anzeigen gegen Vermieter
Die Folge dieser strengen Regelung ist, dass viele Eigentümer nicht über die nötige Ausnahmegenehmigung verfügen. Manche wissen nicht, dass sie dieses Dokument benötigen und vermieten unwissend illegal. Andere nehmen das Risiko in Kauf, da sie davon ausgehen, dass ohnehin nicht alle Miteigentümer zustimmen würden. Doch diese Praktiken können teuer werden. Schon über 300 Anzeigen sind erfolgt, gab die SPÖ Wien kürzlich bekannt.
Kurzzeitmiete nur mit Zustimmung aller Miteigentümer
Wer eine Immobilie besitzt, die touristisch vermietet ist, sollte daher dringend handeln. Die Zustimmung der Miteigentümer muss eingeholt werden und ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Sollte das nicht gelingen, ist empfehlenswert, die touristische Vermietung auch tatsächlich einzustellen und die Immobilie künftig anders zu nutzen, also beispielsweise langfristig zu vermieten. Denn die Geldstrafen, die wegen unzulässiger touristischer Vermietung verhängt werden können, betragen im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro.
Geschrieben von
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