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Grillen am Balkon – was ist erlaubt?

Grillen auf dem Balkon: rechts ein Grill, im Hintergrund Aussicht über Dächer der Stadt

Bei warmen Wetter duftet es nach Grillgut. Wer über eine Freifläche verfügt, fragt sich ab Frühling, inwiefern es zulässig ist, Balkon, Garten oder Dachterrasse für Grillfeiern zu nutzen. Die gute Nachricht vorab: Grundsätzlich ist das Grillen erlaubt! Doch es gibt ein paar Einschränkungen zu beachten.

Streitpunkt Grillen: Ortsüblichkeit entscheidet

Des einen Freud, des anderen Leid: Manche lieben es zu grillen, andere fühlen sich durch den Rauch, die Gerüche und teils auch den Lärm einer Grillfeier beeinträchtigt. Viele Bereiche des zwischenmenschlichen Zusammenlebens sind in Österreich so geregelt, dass erlaubt ist, was „ortsüblich“ ist. So ist es auch beim Grillen. Wer täglich dreimal den Griller anwirft, wird also Probleme bekommen, wer hingegen wöchentlich grillt kann sich häufig darauf berufen, dies im ortsüblichen Ausmaß zu tun.

Der Gesetzgeber sieht zusätzlich Schutz für die Nachbarn vor: Laut § 364 ABGB muss sichergestellt sein, dass Nachbarn nicht durch außerordentlichen Lärm, aber auch nicht durch starken Rauch unüblich belastet werden. Ebenso unüblich wäre es beispielsweise, um Mitternacht zu grillen. Solche Vorgänge müssen die Nachbarn nicht dulden.

Grillen: Das müssen Vermieter beachten

Wenn Mieter beim Vermieter nachfragen, ob sie grillen dürfen, so muss dieser grundsätzlich auf die erwähnte Gesetzesregelung verweisen. Hinzu kommt, dass in der Hausordnung bestimmte Einschränkungen erwähnt sein könnten - etwa Zeiten, zu denen nicht gegrillt werden darf. Ergänzend ist zu beachten, ob es derzeit bestimmte Verordnungen gibt, die das Grillen untersagen. Temporäre Verordnungen könnten beispielsweise erlassen werden, wenn die Luftqualität sehr schlecht ist oder die Brandgefahr außergewöhnlich hoch ist.

Für Vermieter mindestens ebenso wichtig ist jedoch, dass die Lebensqualität der eigenen Mieter nicht durch grillende Nachbarn beeinträchtigt wird. Denn wenn Nachbarn exzessiv häufig grillen, könnten Mieter argumentieren, dass ihre Mietwohnung nicht wie üblich benutzbar ist (z. B. durch den häufigen, starken Rauch). Das kann zu Streitigkeiten, bis hin zu Mietzinsminderungen laut § 1096 ABGB, führen, wenn es wiederholt starke Geruchsbelästigungen gibt.

Grillpartys am Balkon: Ja, aber…

Wenn Sie sich bereits auf die Grillsaison freuen, stellen Sie sicher, dass ihr Verhalten die Nachbarn nicht in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Verwenden Sie nur erlaubte Brennmaterialien und überlegen Sie, falls Sie einen Gasgrill nutzen wollen, wo Sie die Gasflasche sicher lagern können.

Empfehlenswert ist, mit den Nachbarn über den Wunsch, die Freifläche für gelegentliches Grillen zu nutzen, einfach kurz zu sprechen. Fragen Sie nach, ob das Grillen nicht gestört hat. Alleine dieses aktive Vorgehen sorgt oft schon für mehr Toleranz seitens der Nachbarn, die sich dann rücksichtsvoller behandelt fühlen.

Wer sich vorab kurz mit den gültigen Vorschriften auseinandersetzt, zur Sicherheit mit Nachbarn spricht und anschließend mit Hausverstand und Augenmaß grillt, kann dies also voller Freude tun – egal ob am Balkon, auf der Terrasse oder im Garten.

Geschrieben von

Matthias Salvesberger

Matthias Salvesberger

Der Autor ist auf Immobilienthemen spezialisiert und kennt den heimischen Markt sehr genau. Das zeigt er in seinen hilfreichen Ratgebern zu aktuellen Themen.


Veröffentlicht am 19.05.2026

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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