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Haustiere in der Wohnung – erlaubt oder nicht?

Hund und Katze sind beliebte Haustiere: Sybolfoto mit Hund und Katze in Wohnung

Ein besonders emotionales Thema zwischen Vermietern und Mietern sind nicht nur die Wohnkosten oder Mieterhöhungen, sondern auch Haustiere. Manche Vermieter versuchen sie pauschal zu verbieten, manche Mieter ignorieren Vertragsklauseln einfach. Doch was gilt wirklich?

Kurzübersicht zum Thema Haustiere im Mietrecht

Das gilt für Haustiere in Mietwohnungen:

  • Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist unzulässig.
  • Vermieter können Hunde, Katzen und exotische Tiere im Mietvertrag verbieten.
  • Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen und Fische sind grundsätzlich erlaubt.
  • Fehlt eine Regelung im Mietvertrag oder einer verbindlichen Hausordnung, sind Haustiere erlaubt.
  • Bei einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Geruch oder Lärm, darf der Vermieter die Haltung untersagen.

Breit formulierte Verbote von Haustieren sind ungültig

In manchen Mietverträgen steht völlig allgemein, dass die Haustierhaltung untersagt ist. Eine so breite Klausel ist jedoch nicht gültig. Mieter dürfen diese Formulierung daher schlichtweg ignorieren. Ein solch breites Verbot hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil untersagt.

Begründet wurde dies damit, dass ein so breites Verbot Mieter gröblich benachteiligen würde. Es gäbe keinen „sachlichen Grund“ dafür, jegliche Haustierhaltung wie z. B. auch sehr kleine Tiere wie Schildkröten oder Ziervögel zu verbieten.

Haustiere in Wohnungen: Freigabe und konkrete Ausschlüsse

Wenn im Mietvertrag steht, dass der Vermieter vorab gefragt werden muss, so ist diese Bedingung zulässig. Sie dürfen dann also nicht einfach ein Haustier in die Wohnung holen, sondern müssen zuvor Rücksprache mit dem Vermieter halten.

Ebenso darf der Vermieter konkrete Tierarten oder spezifische Gattungen ausschließen. Es ist also möglich, dass in einer Wohnung explizit die Haltung von Katzen verboten wird. Das kann schließlich auch relevante Gründe haben – etwa, wenn der Vermieter eine starke Allergie hat, aber die Wohnung nach Auszug der Mieter selbst bewohnen will.

Verbote müssen möglichst präzise definiert sein. Vermieter können z. B. die Haltung von Kampfhunden untersagen. Die Haltung von Tieren, die üblicherweise nicht in geschlossenen Wohnräumen leben, darf ebenfalls verboten werden. Mieter dürfen somit beispielsweise kein Schaf in einer 2-Zimmer-Wohnung halten.

Haustiere verbieten: Wie sollen Vermieter vorgehen?

Wenn Sie eine Wohnung vermieten und die Haustierhaltung einschränken möchten, tun Sie das am besten möglichst begründet und konkret. Sie können beispielsweise formulieren, dass die Haustierhaltung grundsätzlich zulässig ist, sofern sie das übliche Ausmaß nicht übersteigt. Ebenso können Sie einfordern, dass ein Haustier vorab immer genehmigt werden muss, um sicherzustellen, dass keine übermäßige Anzahl an Haustieren gehalten wird.

Weiters können Sie festhalten, dass Kampfhunde und andere große Hunderassen verboten sind, ebenso wie jegliche Tiere, die üblicherweise nicht in einer Wohnung gehalten werden. Sofern Sie bestimmte Allergien haben, können Sie zusätzlich auf ebendiese verweisen. Auch auf die Hausordnung und die Tatsache, dass die Haustiere den Hausfrieden nicht stören dürfen, kann hingewiesen werden. Denn es ist bei der Beurteilung ebenso auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Geht von den Tieren beispielsweise eine Gefahr aus wie von Giftschlangen oder Kampfhunden, ist ein Verbot legitim.

Kündigung als letzter Ausweg

Wenn es zu einem Konflikt kommt, kann der Vermieter in begründeten Fällen die Haltung eines oder mehrerer Tiere verbieten. Kommt der Mieter diesem Verbot nicht nach, darf der Vermieter abmahnen und in letzter Konsequenz den Mietvertrag kündigen. Die Details hängen aber vom individuellen Fall ab.

Geschrieben von

Matthias Salvesberger

Matthias Salvesberger

Der Autor ist auf Immobilienthemen spezialisiert und kennt den heimischen Markt sehr genau. Das zeigt er in seinen hilfreichen Ratgebern zu aktuellen Themen.


Veröffentlicht am 28.05.2026

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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