Mietvertragsvergebührung: Infos und Berechnung
Wird eine sogenannte „unverbrauchbare Sache“ für eine bestimmte Zeitdauer gegen Bezahlung vermietet, so wird dafür eine Mietvertragsvergebührung fällig. Verträge für Mietwohnungen sind seit einigen Jahren von dieser Gebühr befreit.
Mietvertragsgebühr bei Wohnungen
Seit Ende 2017 wird keine Mietvertragsgebühr mehr verrechnet. Die Streichung dieser Gebühr feierte die Arbeiterkammer als bedeutenden Erfolg im Mieterinteresse. Bis dahin war es üblich, dass Mieterinnen und Mieter diese bezahlen mussten. Sollten Vermieter diese Gebühr fälschlicherweise noch einheben, kann sie zurückgefordert werden.
Mietvertragsgebühr bei Parkplätzen und Gewerbeimmobilien
Bei allen anderen Immobilien, also jenen, die nicht zu Wohnzwecken gedacht sind, gibt es die Vergebührung weiterhin. Sie fällt somit beispielsweise an, wenn ein Parkplatz vermietet wird oder ein Geschäftslokal angemietet werden soll. Auch bei Pachtverträgen für Grundstücke und sogar bei Leasingverträgen muss die Gebühr entrichtet werden. Ebenfalls zu zahlen ist die Gebühr beispielsweise bei der Pacht einer Eigenjagd – hier fällt sie sogar in doppelter Höhe an – mit zwei Prozent des Vertragswertes.
Für die meisten Privatpersonen spielt die Vergebührung von Mietverträgen somit eine untergeordnete Rolle. Typischerweise kommt sie bei der Anmietung eines Garagenplatzes vor, ansonsten ist sie kaum praxisrelevant.
Höhe und Entrichtung der Mietvertragsvergebührung
Grundsätzlich beträgt die Gebühr ein Prozent des Vertragswertes. Wird somit beispielsweise ein Geschäft um 500 Euro pro Monat für drei Jahre befristet vermietet, so rechnen wir:
500 x 12 x 3 = 18.000 Euro Gesamtwert x 1 Prozent = 180 Euro Mietvertragsvergebührung
Die ausgerechnete Summe muss der Mieter an den Vermieter überweisen. Dieser hat dann die Pflicht, den Betrag an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Skurriles Detail: Wenn ein Vertrag befristet ist, wird genau die Anzahl der Jahre der Befristung herangezogen, also z. B. fünf Jahre. Ist ein Vertrag hingegen unbefristet, so läuft dieser in der Praxis vermutlich viel länger als fünf Jahre. Trotzdem wir bei einem unbefristeten Vertrag die Vergebührung immer mit einer Dauer von nur drei Jahren kalkuliert. Dadurch kommt es vor, dass die Gebühr für einen befristeten Vertrag höher ausfällt als für einen unbefristet geschlossenen Vertrag.
Zuständig ist das Finanzamt für Sonderzuständigkeiten
Die Gebühr ist mit einer Steuer vergleichbar. Mühsam ist, dass die Bezahlung nicht an das übliche Finanzamt erfolgen kann, sondern an das getrennte Finanzamt für Sonderzuständigkeiten zu entrichten ist. Dort müssen Vermieter zuerst eine eigene Steuernummer beantragen, denn die ansonsten genutzte (z. B. für die Einkommenssteuererklärung) ist hier nicht gültig. Die Höhe der Gebühr muss auf einem Formular ausgerechnet werden. Der bürokratische Aufwand steht insgesamt in überhaupt keiner Relation dazu, um welch geringe Steuerbeträge es hier meist geht.
Über die Bezahlung der Vergebührung an das Finanzamt stellt der Vermieter dem Mieter üblicherweise einen Nachweis aus. Das kann z. B. schlichtweg der Überweisungsbeleg sein, um zu zeigen, dass der vom Mieter eingehobene Betrag tatsächlich an das Finanzamt weitergeleitet wurde.
Unterscheidung: Vertragsbearbeitungsgebühr
Die Vertragsbearbeitungsgebühr und die Mietvertragsvergebührung sind nicht ident. Bei der Vergebührung handelt es sich wie beschrieben um eine Gebühr, die der Mieter an den Vermieter bezahlt und die dann an das Finanzamt weitergeleitet wird.
Bei der Vertragsbearbeitungsgebühr hingegen verrechnen der Vermieter oder die Hausverwaltung einmalig eine Summe, die den Aufwand der Vertragserstellung abgelten soll. Die Einhebung einer solchen Gebühr ist jedoch im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) unzulässig, wie der OGH bereits mehrmals klärte. Vereinfacht ausgedrückt – und ohne auf Ausnahmen einzugehen – müssen diese Kosten somit in den meisten Altbauwohnungen nicht bezahlt werden. Bei den meisten Neubauten, die eben nicht dem MRG unterliegen, muss der Betrag hingegen bezahlt werden.