Wohnung mieten: Welche Fragen dürfen Vermieter stellen?
Das Vermieten einer Immobilie und speziell die Wohnungsvergabe sind ein heikler Prozess. Denn einerseits möchten insbesondere private Vermieter verständlicherweise genau wissen, wer in die Wohnung einziehen wird, und andererseits dürfen manche Fragen an potenzielle Mieter schlichtweg nicht gestellt werden.
Zulässige Fragen an künftige Mieter
Manche Aspekte, die Vermieter abklären dürfen, sind durchaus persönlich. Gleichzeitig sind diese Informationen jedoch nötig, um zu entscheiden, welche Person die Wohnung bekommen soll. Daher sind beispielsweise folgende Fragen erlaubt:
- Wie viele Personen werden einziehen?
- Welcher beruflichen Tätigkeit gehen Sie nach und wie hoch ist ihr monatliches Einkommen?
- Rauchen Sie?
- Besitzen Sie Haustiere und wenn ja, welche?
- Gab es in der Vergangenheit eine Räumungsklage oder ein Insolvenzverfahren gegen Sie?
- Spielen Sie Musikinstrumente und falls ja, welche?
- Gibt es sonstige relevante Informationen zu Ihrer wirtschaftlichen Lage?
Abseits der zulässigen Fragen dürfen auch Dokumente eingefordert werden, um Informationen zu validieren, welche der potenzielle Mieter bereitgestellt hat. Relevante Unterlagen sind beispielsweise:
- Reisepass bzw. Führerschein, damit klar ist, wer die Person tatsächlich ist.
- Einkommensnachweis: Meist werden die drei aktuellen Lohnzettel gefordert. Bei Selbstständigen kann der Steuerberater eine Bestätigung über das durchschnittliche Einkommen ausstellen oder die Einkommenssteuererklärung wird herangezogen.
- Arbeitsvertrag oder sonstiger Nachweis über die Anstellung: Relevant ist, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet und aufrecht ist.
- KSV-Selbstauskunft oder KSV Mieter-InfoPass: Der Kreditschutzverband KSV1870 gibt Auskunft über die Bonität.
- Lebenslauf: Wenige Vermieter fordern ihn, doch grundsätzlich darf danach gefragt werden.
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Selbstverständlich steht es Interessenten frei, Fragen nicht zu beantworten und Dokumente nicht bereitzustellen. Die Chancen, eine Wohnung mieten zu können, werden in diesem Fall jedoch deutlich sinken, sofern es sich um zulässige, begründete Fragen des Vermieters handelt. Doch es gibt auch Fragen, die keinesfalls gestellt werden dürfen.
Unzulässige Fragen des Vermieters
Einerseits dürfen Vermieter umfassende Informationen von Interessenten einholen, andererseits muss die Wohnungsvergabe frei von Diskriminierung erfolgen. Typische Themen, die daher nicht angesprochen werden sollen, betreffen den höchstpersönlichen Lebensbereich und sind gleichzeitig für die Vergabe der Wohnung irrelevant.
Beispiele dafür sind Fragen nach der ethnischen Herkunft, der Religion, der Parteizugehörigkeit oder einem möglichen Kinderwunsch. Wenn zwei Personen gemeinsam eine Wohnung beziehen wollen, müssen sie auch keine Auskunft darüber geben, ob sie ein Paar, Freunde oder Verwandte sind.
Derartige Fragen können zwar gestellt werden und sind nicht per se verboten, doch wenn die Wohnung an jemand anderen vergeben wird, könnten Interessenten die Stellung ebensolcher Fragen als Indiz heranziehen, um einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu argumentieren.
Rein auf Basis von Indizien eine diskriminierende Bevorzugung anderer festzustellen, ist schwierig. Damit eine solche Situation, die für beide Seiten nur völlig unnötig unangenehm ist, zu vermeiden, sollte von Beginn an darauf geachtet werden, höchst korrekt zu kommunizieren.
Konsequenzen unzulässiger Fragen von Vermietern
Grundsätzlich müssen unzulässige Fragen nicht beantwortet werden. Auch diese mit einer Lüge zu beantworten, ist möglich. Ist eine Frage hingegen berechtigt, muss die Auskunft ehrlich erteilt werden – der Vermieter darf nicht getäuscht werden. Wenn unzulässige Fragen gestellt werden, kann das weitreichende Folgen haben, bis hin zu juristischen Konsequenzen.
Es kann sich einerseits um Diskriminierung handeln, andererseits auch um eine qualifizierte Beleidigung – etwa, wenn ein Vermieter nach der Religion fragt und sich anschließend abfällig diesbezüglich äußert. Dieses Delikt der qualifizierten Beleidigung gilt als so schwerwiegend, dass es seitens der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also ohne Prozesskostenrisiko für die betroffene Person) verfolgt wird. Grundlagen sind je nach Fall die §§ 111, 115, 283 und weitere Passagen des Strafgesetzbuches.
Es sollte jedoch immer mit Augenmaß gehandelt werden, denn zu einer unzulässigen Frage kann es auf unterschiedliche Weise kommen. Vielleicht befinden Sie sich in einem guten Gespräch mit dem Vermieter und aus dem Gespräch heraus ergibt sich eine etwas unpassende Frage. Handelt es sich nur um ein solches „Hoppala“ des Vermieters, wird dieser sicher akzeptieren, wenn Sie die Beantwortung der Frage höflich ablehnen. Ist hingegen der Vermieter beispielsweise tatsächlich rassistisch, so muss er mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Professionelle, offene Kommunikation
Damit der Prozess der Wohnungsvergabe positiv verläuft, müssen sowohl Interessenten als auch Vermieter ihren kommunikativen Beitrag leisten. Vermieter kommunizieren am besten vorab klar und direkt, welche Informationen vor der Anmietung bereitgestellt werden müssen. Typischerweise sind das die letzten drei Einkommensnachweise und – auf freiwilliger Basis – nähere Informationen zum Beschäftigungsverhältnis und eine KSV-Selbstauskunft. Dass gefragt wird, ob geraucht wird, musiziert wird und ob Haustiere vorhanden sind, ist ebenso selbstverständlich.
Seriöse Mieter wiederum, die eine möglichst gute Wohnung bekommen möchten, werden ohnehin gut vorbereitet sein und von Beginn an erwähnen, wer einziehen wird, welches Einkommen vorhanden ist, ob jemand raucht und ob es ein Haustier gibt.
Nur diese offene und ehrliche Kommunikation führt dazu, Vertrauen aufzubauen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Respektvoller Umgang, wertschätzende Tonalität und vielleicht auch die ein oder andere Erklärung, weshalb eine bestimmte Frage gestellt wird, tragen zu einem guten Miteinander zwischen Mieter und Vermieter bei.