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Wallbox installieren

E-Auto laden über eine Wallbox

Immer mehr Fahrzeuge werden elektrisch betrieben. Um diese zu laden, sind effiziente Wallboxen nötig. Doch wer darf sie anbringen und wie werden die Kosten abgerechnet? Was bedeutet das für das Mietrecht oder für Eigentümergemeinschaften?

Erleichtertes Genehmigungsverfahren

Seit der WEG-Novelle im Jahr 2022 ist es deutlich einfacher möglich, eine Elektroladestation in einem Mehrparteienhaus zu installieren. Früher mussten alle Miteigentümer aktiv zustimmen – eine schwierig zu nehmende Hürde. Heute reicht es aus, wenn das Vorhaben ausreichend an alle Miteigentümer kommuniziert wird.

Bringt niemand binnen zwei Monaten einen Widerspruch ein, kann die Wallbox direkt installiert werden. Dadurch ist es auch, wenn nicht alle Stellplätze mit einer Wallbox ausgestattet werden, einzelnen Eigentümern recht einfach möglich, eine Wallbox nachrüsten zu lassen.

Schneller ist es weiterhin, wenn alle anderen Miteigentümer unterschreiben, dass sie dem Vorhaben zustimmen. Gibt es jedoch einzelne Miteigentümer, die z. B. schlichtweg nicht greifbar sind, weil ihre Wohnung vermietet ist und sie im Ausland leben, so musste deren Unterschrift früher gerichtlich ersetzt werden („Außerstreitverfahren“). Heutzutage reicht es, diese Eigentümer korrekt schriftlich zu informieren. Kommt während einer Wartezeit von zwei Monaten kein Einspruch, so gilt dies als Zustimmung dieser Miteigentümer – juristisch ausgedrückt ist von der „Zustimmungsfiktion“ die Rede.

Achtung: Zustimmungsfiktion nur bei langsamer Lademöglichkeit

Die beschriebenen Vorteile des vereinfachten Verfahrens gelten nicht, wenn mit 11 oder 22 kW geladen werden soll. Für die Installation einer Schnellladestation ist also weiterhin die aktive Zustimmung aller Eigentümer – oder der Ersatz einer Unterschrift per gerichtlichem Außerstreitverfahren – nötig.

Die Zustimmungsfiktion kommt zur Anwendung, wenn langsam geladen werden kann. Das ist mit einer einphasigen Einzelladestation mit maximal 3,7 kW oder einer dreiphasigen Station mit maximal 5,5 kW möglich.

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber bei langsamen Lademöglichkeiten keine Notwendigkeit sieht, dass erst Verkehrsüblichkeit und berechtigtes Interesse des Eigentümers nachgewiesen werden müssen. Schnelles Laden muss aus Sicht des Gesetzgebers nicht unbedingt sein – daher muss für eine Schnellladestation erst vorgebracht werden, dass es sich um eine verkehrsübliche, sichere Lösung handelt und dass berechtigtes Interesse an der Umsetzung besteht.

Kurz gesagt: Wenn Sie eine Schnellladestation in Ihrem Mehrparteienhaus anbringen wollen, müssen die Miteigentümer aktiv unterschreiben oder die Unterschrift wird ansonsten, sofern keine berechtigten Bedenken bestehen, per Außerstreitverfahren ersetzt.

Informationspflicht und Widerspruch

Die Information an die Miteigentümer sollte nachweislich und schriftlich erfolgen. Das Vorhaben ist in diesem Schreiben verständlich und vollständig zu erklären. Setzen Sie am besten ein kurzes Schreiben auf, in dem Sie darüber informieren, eine Wallbox anbringen zu wollen. Verweisen Sie darauf, dass selbstverständlich ein professionelles Unternehmen mit der sicheren Umsetzung beauftragt wird. Stellen Sie technisch Interessierten auch nähere Informationen zur Verfügung, wie die Montage und Abrechnung erfolgen werden.

Es kommt immer gut an, darauf hinzuweisen, dass Sie für Rückfragen erreichbar sind und bei Interesse auch andere Miteigentümer die Chance nutzen könnten, ebenfalls gleich eine Wallbox installieren zu lassen, wenn schon ein Fachbetrieb vor Ort sein wird.

Sofern tatsächlich jemand einen Widerspruch gegen die Lademöglichkeit einbringen möchte, müsste dieser Widerspruch ebenfalls schriftlich ergehen – per Brief oder E-Mail – und es müsste dargelegt werden, welche sachlichen, objektiven Gründe gegen das Vorhaben sprechen. Bei einer einfachen, professionell verbauten Lademöglichkeit gibt es somit kaum erfolgversprechende Möglichkeiten für Miteigentümer, um die Errichtung tatsächlich zu verhindern.

Bau einer Anlage für die gesamte Wohnhausanlage

Wenn Sie den Wunsch haben, für die Stellplätze des Gebäudes eine komplette Anlage errichten zu lassen, thematisieren Sie das am besten bei ihren Miteigentümern. Prüfen Sie, wie das Feedback ausfällt, und sprechen Sie auch mit der Hausverwaltung. Diese kann das Thema in der nächsten Eigentümerversammlung vorbringen.

Die einfachste Option ist, wenn dort dann die Mehrheit der Wohnungseigentümer (genau genommen die Mehrheit der Miteigentumsanteile) der Anlage zustimmt. Es ist auch möglich, dass manche Personen der Anlage zustimmen, bei ihrem Stellplatz aber keine Wallbox nutzen möchten – sie dulden schlichtweg, dass eine solche Anlage gebaut wird.

Die Alternative ist, dass mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Anlage sind, wenn diese abgegebenen Stimmen auch mindestens ein Drittel der Miteigentumsanteile ausmachen. Diese Option besteht, damit Vorhaben umgesetzt werden können, die von vielen Miteigentümern mit kleineren Anteilen gewünscht sind. Engagieren sich viele Personen für das Thema, die jedoch nicht die Mehrheit der Miteigentumsanteile besitzen, kann auf diesem Wege somit auch der Bau einer Anlage beschlossen werden.

Was passiert, wenn ein Mieter eine Ladestation wünscht?

Ist eine Wohnung vermietet, hat der Mieter ein Recht auf eine Ladestation mit maximal 5,5 kW. Der Vermieter muss diesem Wunsch nachkommen, aber zugleich kann die Eigentümergemeinschaft ein Veto einlegen.

Grundsätzlich trägt der Mieter die Kisten für einen eigenen Einbau. Bei Auszug muss der Vermieter diese nicht erstatten. Es ist aber erlaubt und üblich, die Kosten aufzuteilen. Die Stromkosten trägt in der Regel der Mieter.

Technische Umsetzung der Wallbox

Grundsätzlich wird die Wallbox mit dem bestehenden Zählpunkt der Wohnung verbunden. Dazu muss im Zählerkasten ausreichend Platz vorhanden sein. Ansonsten ist ein neuer, zusätzlicher Zählerschrank nötig. In diesem kann jede Ladestation einen eigenen Zählpunkt erhalten. Besonders einfach ist der Anschluss, wenn der Zählerkasten noch freie Plätze hat und sich idealerweise im Keller oder Erdgeschoß, einfach zugänglich, befindet.

Wenn nicht nur ein einzelner Parkplatz mit einer Wallbox ausgestattet werden soll, kann die Eigentümergemeinschaft eine Gesamtanlage errichten. Das heißt, alle Stellplätze erhalten eine Lademöglichkeit. Das System wird entweder von der Hausgemeinschaft betrieben oder es wird ein externer Anbieter eingebunden, der sich um Strombereitstellung und Abrechnung kümmert.

Kosten und Förderungen

Klar ist, dass die Kosten pro Wallbox sinken, wenn in einem Mehrparteienhaus zahlreiche Lademöglichkeiten installiert werden. Grundsätzlich können die Kosten zwischen ca. 1.200 und 4.000 Euro liegen. Die Gesamtkosten sind auch davon abhängig, ob z. B. im vorhandenen Zählerkasten noch Platz ist und wie weit Leitungen gelegt werden müssen.

Für die Errichtung einer Wallbox gibt es bis zu 50 Prozent Förderung. Zusätzlich ist zu prüfen, ob abseits dieser österreichweiten Förderung, Zuschüsse gewährt werden – beispielsweise als Einmalzahlung der Gemeinde. Auch regional tätige Fachbetriebe, welche die Installation von Wallboxen anbieten, wissen üblicherweise über die lokalen Fördertöpfe bestens Bescheid. Ergänzend kann die Hausverwaltung diesbezüglich beraten, wenn sie aktuelle Erfahrungen mit anderen Häusern hat, bei denen Wallboxen nachgerüstet wurden.

Wallbox installieren – meist problemlos möglich!

Unabhängig davon, ob Sie die Unterschriften aller Miteigentümer einholen, um eine Schnellladestation errichten zu dürfen oder ob Sie sich mit einer langsamen Lademöglichkeit begnügen: Insgesamt ist es einfach, eine Wallbox installieren zu lassen. Denn nur selten gibt es Miteigentümer, die wirklich so sehr gegen eine Lademöglichkeit sind, sodass sie sogar einen Einspruch vorbringen würden.

Die Kosten der Wallbox sind zwar nach wie vor ein stattlicher Betrag, doch dank der Förderung gut bewältigbar. Hinzu kommt, dass Sie auf bessere Preise hoffen dürfen, wenn sich einige Miteigentümer dem Vorhaben anschließen und somit gleich mehrere Wallboxen installiert werden.


Veröffentlicht am 18.11.2025

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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