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Weihnachtsbeleuchtung: Was ist erlaubt?

Haus mit Weihnachtsbeleuchtung

Schon während neblig-düsterer Novembertage sehen sich scheinbar viele Menschen nach heller Weihnachtsbeleuchtung. Und wie der Lebkuchen immer früher in den Regalen landet, wird auch die festliche Dekoration immer früher angebracht. Doch ist das eigentlich immer und überall erlaubt?

Weihnachtsbeleuchtung: Fast alles ist erlaubt

Aus gesetzlicher Sicht ist sehr viel Gestaltungsspielraum gegeben. Ob am Fenster, Balkon oder im Garten, die eigenen Flächen dürfen selbstverständlich frei gestaltet werden. Der Gesetzgeber schränkt ähnlich wie bei der Ruhestörung nur mit Passus ein, dass die Vorgehensweise „ortsüblich“ sein muss.

Die Folge ist, dass Weihnachtsbeleuchtung, die grell-blinkend die gesamte Straße die Nacht hindurch erhellt, nirgends zulässig ist. Sie gilt als ortsunüblich. Als Richtwert ist anerkannt, dass die Beleuchtung zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden sollte. Das ist zwar nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben, aber analog zur „Ortsüblichkeit“ hinsichtlich einer Ruhestörung zu betrachten.

Die recht weitreichende Erlaubnis zum Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung gilt für Mieter und Eigentümer gleichermaßen. Da auch Mieter freie Wahl zur ortsüblichen Beleuchtung der Mietsache haben, können auch sie Weihnachtsbeleuchtung montieren, solange die Vorgabe der Ortsüblichkeit eingehalten wird und sich andere nicht berechtigt gestört fühlen.

Festliche Lichter und Dekorationen in Mehrparteienhäusern

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob es bei einem Mehrparteienhaus irgendeine Form der Vorgabe gibt. Das könnte entweder im Wohnungseigentumsvertrag (WEV) oder der Hausordnung der Fall sein. Im Zweifel kann bei der Hausverwaltung nachgefragt werden, inwieweit es zulässig ist, weihnachtliche Dekoration anzubringen.

Prinzipiell gilt, dass am Balkon, der Terrasse und selbstverständlich innerhalb der Wohnung jede ortsübliche Beleuchtung zulässig ist. Anders ist es im Stiegenhaus. Hier gelten strenge Brandschutzvorschriften, die auch tatsächlich regelmäßig kontrolliert werden. Weihnachtliche Dekoration ist auf dieser Allgemeinfläche deshalb normalerweise nicht zulässig. Wird sie trotzdem angebracht, wird die Hausverwaltung rasch die Entfernung fordern oder diese ansonsten sogar selbst vornehmen.

Das Anbringen eines kleinen Kranzes oder ähnlicher Deko direkt an der eigenen Wohnungstüre ist hingegen erlaubt. Entscheidend ist, dass Fluchtwege nicht verstellt werden und kein brennbares Material im Stiegenhaus stehen darf.

Hausverstand und Rücksichtnahme gilt auch Weihnachten

Bei der Überlegung, wo und wie viel Weihnachtsbeleuchtung Sie anbringen sollten, ist Empathie gefragt. Denn während Sie von Ihren eigenen vier Wänden aus die eigene Weihnachtsbeleuchtung vielleicht nur teilweise sehen, bekommen vor allem die Nachbarn gegenüber die von Ihnen angebrachte Dekoration präsentiert. Überlegen Sie daher nicht nur, welche Weihnachtsbeleuchtung Ihnen subjektiv gefällt, sondern auch, ob es anderen Menschen möglicherweise zu viel sein könnte.

Aus Rücksicht auf Nachbarn sollte die Beleuchtung jedenfalls über Nacht ausgeschaltet werden. Dezente Leuchtmittel sind jedenfalls angenehmer als grelle, möglicherweise sogar wechselnde Farben und blinkende Lichter. Wenn Sie entlang einer größeren Straße wohnen, ist auch zu überlegen, inwiefern sehr intensive Beleuchtung Autofahrer ablenken kann.

Im Zweifelsfall gilt: Lieber eine Lichterkette weniger montieren, als andere damit zu stören. Neben dieser präventiven Rücksichtnahme tut ein persönliches Gespräch der Nachbarschaft gut. Leuten Sie kurz bei Ihrem Nachbarn und erkundigen Sie sich, ob die kürzlich angebrachte Beleuchtung nicht störend ist. Gibt es doch ein Problem, lässt sich das somit schnell und persönlich klären, bevor sich Ihr Nachbar längere Zeit hinweg über die Beleuchtung ärgert, es aus Höflichkeit jedoch möglicherweise nicht anspricht.

Vorsicht bei der Montage

Beim Anbringen der Beleuchtung sind zwei Aspekte zu beachten. Seien Sie vorsichtig, denn es passieren jährlich zahlreiche Unfälle beim Anbringen der Dekoration.

Andererseits ist es wichtig, wertige Produkte zu verwenden und diese korrekt anzuschließen. Anhand des CE-Kennzeichens auf der Weihnachtsbeleuchtung erkennen Sie, dass das Produkt in Europa verkauft werden darf und für sicher befunden wurde. Sollte ein anderes Produkt genutzt werden, das in Europa nicht zugelassen ist (z. B. Billig-Import aus Fernost) und kommt es dadurch zu einem Brand, könnte die Gebäudeversicherung die Produktauswahl als grobe Fahrlässigkeit bewerten. Weihnachtsbeleuchtung sollte daher aus seriöser Quelle bezogen und immer möglichst sicher montiert werden.

Egal, ob Eigenheim oder Mehrparteienhaus: Achten Sie darauf, die Beleuchtung vorsichtig und schonend zu befestigen. Sie muss einerseits sicher sein, damit sie auch einen winterlichen Sturm übersteht, andererseits darf jedoch keinesfalls die Fassade des Gebäudes beschädigt werden.

Wann und wie lange darf weihnachtliche Beleuchtung und Dekoration angebracht werden?

Auch wenn es verlockend ist: Schon früh im nebelig-dunklen November Weihnachtsbeleuchtung zu montieren, so sollte doch bis zum letzten Sonntag des Monats zugewartet werden. Im evangelischen Glauben wird dieser Tag als „Totensonntag“ bezeichnet. In der römisch-katholischen Kirche gibt es diesen Feiertag nicht („Allerseelen“ käme ihm am nächsten, ist jedoch bereits früher). Wer ganz sichergehen will, nutzt die letzten Wochentage vor dem ersten Advent zum Schmücken.

So ist die Weihnachtsbeleuchtung dann den gesamten Advent über im Einsatz. Häufig wird sie nicht sofort nach Weihnachten abgenommen, sondern erst kurz vor Jahreswechsel. Einzelne Häuser bleiben bis rund um den 6. Jänner geschmückt, also bis zu den Heiligen Drei Königen. Damit endet die typische und somit „ortsübliche“ Saison für Weihnachtsschmuck.


Veröffentlicht am 24.11.2025

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