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Mietrecht: Mindestbefristung soll erhöht werden

Vermieten: Mindestbefristung von Mietverträgen wird geändert - Frau mit Haus und Sanduhr

Sollen Mietverträge weiterhin befristet sein dürfen? Diese Frage beschäftigt die Politik seit Monaten. Während sich die SPÖ für eine Abschaffung der Befristung ausspricht, sofern die Wohnung von gewerblichen Anbietern vermietet wird, hält die ÖVP von diesem Vorschlag weniger. Doch ein erster Kompromiss ist nun gelungen.

Begriffsklärung: Was bedeuten Kündigungsverzicht und Befristung?

Kündigungsverzicht und Befristung sorgen bei manch unerfahrenen Mietern immer wieder für Verwirrung. Das sind die Unterschiede:

  • Der Kündigungsverzicht wird meist für ein Jahr vereinbart. Nach Ablauf des Jahres kann der Mieter die Wohnung, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, kündigen.
  • Die Befristung hingegen muss bisher mindestens drei Jahre betragen. Viele Mietverträge wurden schon bisher fünf oder sogar zehn Jahre lang befristet. Unbefristete Verträge sind hingegen zur Seltenheit geworden. An Ende der Befristung endet der Mietvertrag automatisch. Ist eine Wohnung drei Jahre befristet, so endet das Mietverhältnis nach drei Jahren. Eine Kündigung oder sonstige Vertragsauflösung sind nicht nötig.

Auswirkung der Befristung

In der Praxis führt das dazu, dass Vermieter am Ende der Befristungsdauer den bisherigen Mietern ein neues Angebot vorlegen. Es kann gerne ein weiterer Mietvertrag abgeschlossen werden, wieder befristet und meist mit höherer Miete.

Genau dieser Aspekt ist der SPÖ ein Dorn im Auge. Sie fordert, dass gewerbliche Vermieter immer unbefristet vermieten müssen. In der Koalition wird es jedoch praktisch unmöglich sein, diesen Wunsch Realität werden zu lassen.

Der überraschende Kompromiss

Doch relativ überraschend ist nun ein Kompromiss gelungen: Bisher betrug die Mindestbefristungsdauer nur drei Jahre. Im Herbst wird die Vorgabe auf fünf Jahre erhöht.

Die Meinungen zur Änderung

Die Meinungen zu diesem Schritt sind naturgemäß zweigeteilt. Die Immobilienwirtschaft ist bei jeder Verschärfung kritisch und meint, dies könne zu einem weiteren Rückgang der Investitionen im Immobiliensektor führen.

Am anderen Ende des Spektrums sind die Ansichten der Arbeiterkammer, die für ein generelles Verbot von Befristungen eintritt. Immerhin: Selbst die Arbeiterkammer möchte privaten Vermietern, die ihre zu vermietende Wohnung vielleicht selbst irgendwann nutzen möchten, Befristungen weiterhin erlauben.

Anpassungen für Eigenbedarf erforderlich

Klar ist: Wenn Befristungen eingeschränkt werden, müsste auch die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung adaptiert werden. Denn derzeit ist es nahezu unmöglich, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) ist eine solche Kündigung ausschließlich vor Gericht durchsetzbar.

Um Wohnraum nicht weiter zu verknappen, sind daher weitreichende Ausnahmen für private Vermieter unerlässlich und zumindest irgendeine Option, die eigene Immobilie bei Bedarf selbst nutzen zu können, muss geschaffen werden. Andernfalls könnten sich private Vermieter, die nicht auf die Mieteinnahmen angewiesen sind, häufiger gegen die Vermietung einer Immobilie entscheiden.


Veröffentlicht am 01.08.2025

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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